Beschluß 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980, Art 6/1
EuGH 29. 5. 1997, Rs C-386/95 (Süleyman Eker/Land Baden-Württemberg).
Art 6/1 war bereits die unmittelbare Anwendbarkeit zugesprochen worden (Urteil Sevince) und muß so verstanden werden, daß er bei Vorliegen der Voraussetzungen dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur eine Arbeitsgenehmigung geben will, sondern, um dieses Recht nicht auszuhöhlen, auch eine Aufenthaltserlaubnis (Urteil Tetik). Er sieht eine stufenweise Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer vor, deren erste Stufe das Recht auf Verlängerung der Arbeitsgenehmigung nach einem Jahr bildet.