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6. Indirekte Steuern

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 295 Heft 7 v. 20.7.1997

b) Art 3 der RL 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel

EuGH 29. 5. 1997, Rs C-389/95 (Siegfried Klattner/Griechenland).

Art 3 der RL 83/182 gestattet die „vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private Nutzung.“ Weder aus dem Wortlaut („Einfuhr von Personenfahrzeugen“, wobei auch alle übrigen Sprachfassungen die Mehrzahl verwenden), noch aus dem Gesamtzusammenhang der RL kann gefolgert werden, daß die einzelnen Gemeinschaftsbürger jeweils nur ein Kfz unter Ausnutzung dieser Steuerbefreiung einführen können. Diese Auslegung kann auch nicht aus den Art 4 und 5 gefolgert werden, die einerseits andere Tatbestände als die „private Nutzung“ regeln, andererseits ebenfalls nicht auf eine Begrenzung abzielen. Wenn sie die Einzahl verwenden, so nur, um den Fall der Einfuhr beispielhaft darzustellen.

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