a) RL 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger; Beitrittsvertrag Ö, Fin, Schw
EuGH 29. 5. 1997, Rs C-329/95 (VAG Sverige AB).
Die RL 70/156 sieht in ihrem Art 3/1 eine gemeinschaftliche Bauartengenehmigung („Typengenehmigung“) durch einen MS vor, der diese Genehmigungen den anderen MS mitteilt (Art 4/6). Fahrzeuge einer genehmigten Bauart sind in allen MS zuzulassen (Art 7/1). Nur wenn sie die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, kann die Zulassung zum Zweck der Einleitung einer Überprüfung durch die Gemeinschaft auf sechs Monate ausgesetzt werden (Art 7/3).