b) RL 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung des Rechts- und der Verwaltungsvorschriften der MS über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Art 7/e
EuGH 29. 5. 1997, Rs C-300/95 (Kom/GB).
Art 7/e der ProdukthaftungsRL befreit den Hersteller von der Haftung, wenn er beweist, „daß der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.“