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3. Zolltarif

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 293 Heft 7 v. 20.7.1997

Nr 3004 und 2208 des Anhangs I zur VO (EWG) 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

EuGH 15. 5. 1997, Rs C-405/95 (Bioforce GmbH).

Erzeugnisse auf der Grundlage von Echinacea (Echinaforde und Tropfen), die zur Heilung und Vorbeugung von Erkältungskrankheiten empfohlen werden, sind Arzneiwaren im Sinne der Nr 3004 des Gemeinsamen Zolltarifs. Daß diese Wirkungen noch nicht bestätigt sind, tut dieser Einstufung entgegen der Auffassung der Oberfinanzdirektion München keinen Abbruch. Die Nr 3004 trägt die Überschrift: „Arzneiwaren, die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu heilenden oder vorbeugenden Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf“ und die Erläuterungen des Brüsseler Zollrates sprechen nur davon, daß die Erzeugnisse aufgrund ihrer Aufmachung und entsprechender Hinweise als zur Verwendung für heilende oder vorbeugende Zwecke erkannt werden können. Die fraglichen Zubereitungen erfüllen diese Voraussetzungen, weil sie ihrer Aufmachung nach als Heilmittel erkannt werden können und eine andere Verwendung als zu heilenden oder vorbeugenden Zwecken ausgeschlossen ist. Der Alkoholgehalt will diese Wirkungen nur bewahren und verstärken.

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