§ 879 ABGB; § 36 f AngG: Die Bestimmungen des AngG über Konkurrenzklauseln sind analog auch auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitern anzuwenden.
§ 879 ABGB; § 36 f AngG: Die Bestimmungen des AngG über Konkurrenzklauseln sind analog auch auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitern anzuwenden.