§§ 863, 914, 1152 ABGB: Geht eine Vergütung über den reinen Spesenersatz hinaus, gewinnt der ersparte Betrag Entgeltcharakter. Eine einseitige Änderung durch den Arbeitgeber ist mangels eines Widerrufsvorbehalts nicht zulässig, wenn infolge längerer Praxis bereits ein konkludenter Anspruch entstanden ist. Das gilt auch für die Vergütung von Fahrtkosten, die über das vom Arbeitnehmer nachgewiesene Ausmaß hinausgehen (Zahlung der Bahnfahrt 1. Klasse trotz Benutzung der 2. Klasse).