Art 2, 3 und 6 RL 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen: Entscheidet sich ein MS dafür, den Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Rahmen einer zivilrechtlichen Haftungsregelung mit einer Sanktion zu belegen, so stehen die RL 76/207/EWG und insb ihre Art 2 Abs 1 und 3 Abs 1 einer innerstaatlichen gesetzlichen Regelung entgegen, die für einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes bei der Einstellung die Voraussetzung des Verschuldens aufstellt.