Art 85 EG-V; Art 5 VONr 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste DurchführungsVO zu den Art 85 und 86 des Vertrages: Die vorläufige Gültigkeit eines vor dem Inkrafttreten der VONr 17/62 geschlossenen Kartells, das bei der Kommission vor dem 1. November 1962 angemeldet worden ist, endet erst dann, wenn die Kommission zu diesem Kartell positiv oder negativ Stellung genommen hat.