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Zur Fusionskontrolle bei Unternehmen der öffentlichen Hand; Zur Berechnung der Umsatzerlöse nach § 2a KartG; Zur Abgrenzung der österreichischen und europäischen Fusionskontrollbestimmungen

RechtsprechungWettbewerbs- und Urheberrechtwbl 1997, 171 Heft 4 v. 20.4.1997

§§ 2a, 41 KartG: Für die Berechnung, ob „kartellrechtlich interessante“ bzw „kartellrechtlich verdächtige“ Zusammenschlüsse vorliegen, ordnet § 2a KartG (ua) an, daß nicht nur die Umsatzerlöse der unmittelbar am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen, sondern auch solcher Unternehmen einzubeziehen sind, die ihrerseits mit den zusammenzuschließenden Unternehmen in der im § 41 KartG beschriebenen Form verbunden sind. Daß diese für die Einbeziehung des Umsatzerlöses derart verbunden sein müßten, daß eine einheitliche Leitung iSd handelsrechtlichen Konzernrechnungsvorschriften des § 228 Abs 3 iVm § 244 Abs 1 HGB vorliegen müsse, verlangt das Kartellgesetz nicht; die kartellrechtliche Zusammenschlußkontrolle setzt bereits bei einer niedrigeren Organisationsstufe an. Der kartellrechtliche Begriff der verbundenen Unternehmen iSd § 2a KartG ist nämlich ein eigenständiger und ergibt sich aus dem ausdrücklichen Verweis auf § 41 KartG.

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