§ 1 Abs 1 Z 3, Abs 4 Z lit f, § 6 Abs 1 IESG: Hat das Konkursgericht einen Konkurseröffnungsantrag spruchmäßig zwar „mangels Nachweises eines verwertbaren Vermögens“ abgewiesen, in seiner Entscheidungsbegründung jedoch auch ausgeführt, die amtswegigen Erhebungen hätten den Mangel jeglichen verwertbaren Vermögens ergeben, dann ist dieser Beschluß ein solcher iS des § 1 Abs 1 Z 3 IESG (Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens).