b) Gerichtsvereinbarungen nach Art 17 des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens stellen eine Ausnahme nicht nur von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 2, sondern auch den besonderen Zuständigkeitsregeln der Art 5 und 6 dar und unterliegen daher strengen Voraussetzungen für ihre Anwendung (Urteile Estasis Salotti Segoura). Der Beitrittsvertrag Großbritanniens, Irlands und Dänemarks hat jedoch die Möglichkeit der Berücksichtigung einer einem Handelsbrauch entsprechenden Vereinbarung gebracht (Abs c). Obwohl die letzte E dem staatlichen Richter obliegt, kann für den Anlaßfall festgestellt werden: