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10. Soziale Sicherheit

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 166 Heft 4 v. 20.4.1997

a) Die Sonderunterstützung für ältere Arbeitslose (über 52 Jahre) in Spanien nach Art 215/3 des allgemeinen spanischen Sozialversicherungsgesetzes (BOE Nr 154/1994) ist davon abhängig, daß sechs Jahre lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet wurden und ein Anspruch auf eine Altersrente (nach Art 161 desselben Gesetzes: mindestens 15 Beitragsjahre) besteht. Diese Bestimmung wurde vom EuGH nach allen Richtungen hin überprüft; die letzte E über die Ansprüche von Spaniern, die in anderen MS, nicht jedoch in Spanien gearbeitet haben, dürfte aber beim spanischen Richter liegen:

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