betrifft nicht die rechtliche Begründung eines klar angegebenen Begehrens. Ein neues Vorbringen ist nur dann gegeben, wenn es nicht unmittelbar oder mittelbar in der Klage aufscheint (Urteile Fives Lille Cail und Amylum). Belgien war somit berechtigt, sein ursprüngliches Vorbringen, Art 149 des Beitrittsvertrags Österreichs, Schwedens und Finnlands ermächtige die Kom nicht zu Übergangsmaßnahmen nach Hinweis der Kom, daß dies sogar ausdrücklich vorgesehen sei, dahingehend abzuändern, daß sich ein derartiges Verbot aus dem Gesamtzusammenhang der Art 148-150 ergebe: Urteil C-71, 155 und 271/95 (Belgien/Kom) vom 4. Februar 1997.