Die Kom hat bei Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art 169 EG-V ein weites Ermessen. Dies schließt das Recht einzelner, sie zu einem solchen Schritt zu veranlassen, aus.
Die Kom hat bei Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art 169 EG-V ein weites Ermessen. Dies schließt das Recht einzelner, sie zu einem solchen Schritt zu veranlassen, aus.