§ 81 GewO: Die in einem früheren Genehmigungsbescheid aufgrund der Projektsunterlagen festgesetzte Betriebszeit kann nicht mit einem allein auf Beseitigung oder Änderung derselben gestützten Antrag nach § 81 erfolgreich beseitigt oder abgeändert werden. Eine festgesetzte Betriebszeit einer Gastgewerbebetriebsanlage der hier zu beurteilenden Art (Imbißstube) kann im Rahmen eines Verfahrens nach § 81 nur erfolgreich abgeändert werden, wenn damit ua eine Änderung des Umfanges und der Betriebsweise der Anlage mit einem diesbezüglichen Antrag angestrebt wird, durch die eine Änderung des vorhandenen Emissionsausmaßes bewirkt werden kann.