§§ 81 Abs 1, 82 Abs 1 u 3 Satz 1 GewO 1994; § 116 Abs 1 VO über brennbare Flüssigkeiten: Die Ansicht, es handle sich bei § 116 Abs 1 VbF um eine zwingende Verordnungsbestimmung und es seien keine Ausnahmemöglichkeit bzw Möglichkeit einer Abweichung durch Ersatzmaßnahmen vorgesehen, ist rechtswidrig. In einem Fall wie dem vorliegenden ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob durch die vom Antragsteller vorgesehenen Maßnahmen (hier: Automatentankstelle) der gleiche Schutz erreicht wird, wie dies aufgrund der in der VO vorgesehenen Maßnahmen der Fall wäre. Gem § 82 Abs 3 Satz 1 dürfen von den Bestimmungen einer VO gem Abs 1 abweichende Maßnahmen von amtswegen mit Bescheid aufgetragen oder auf Antrag mit Bescheid zugelassen werden, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird.