§§ 355, 356 Abs 3 GewO 1994; § 44 Abs 2 letzter Satz AVG: Gemäß § 355 ist die Gemeinde lediglich zum Schutze der öffentlichen Interessen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. Aus dieser Bestimmung kann keineswegs abgeleitet werden, daß der Gemeinde (als solche) Parteistellung zusteht, die Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus. Mögen die „Einwendungen“ auch entgegen § 44 Abs 2 letzter Satz AVG nur schriftlich abgegeben worden sein, so ist die Einhaltung dieser Bestimmung doch Sache des Verhandlungsleiters. Wenn dieser das schriftliche Vorbringen entgegennimmt und dem Protokoll als dessen Bestand anschließt, muß dies so gewertet werden, als ob der Antrag (im formellen Sinn) korrekt gestellt worden wäre. Bei einem schlagwortartigen Vorbringen (hier: „Luftverschmutzung, Staubentwicklung, Geruchsbelästigung, Gefahr für Grundwasser usw“) handelt es sich nicht um „Einwendungen“, weil sich daraus eine Konkretisierung iS der gesetzlichen Tatbestandserfordernisse, insbesondere in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine - persönliche - Gefährdung oder Belästigung oder eine nach der Gesetzeslage relevante Gefährdung des Eigentums nicht erkennen läßt. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn in der Beschwerde versucht wird, eine Konkretisierung dahin vorzunehmen, das Vorbringen bezöge sich auf das Wohnhaus eines Bfrs.