§ 87 Abs 1 GewO 1994: Durch die Einschränkung auf „schwerwiegende“ Verstöße soll sichergestellt werden, daß nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (bzw zur Verneinung der Zuverlässigkeit in einem Verfahren über die Bewilligung der Gewerbeausübung) führen kann. So liegt - abgesehen von an sich als schwerwiegend zu wertenden Verstößen - ein solcher zwar nicht schon im Fall jeder geringfügigen Verwaltungsübertretung vor, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl von geringfügigen Übertretungen ein weiteres vorschriftwidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist. Der vorgesehene Geschäftsführer hat nach den den Verwaltungsübertretungen zugrundeliegenden Handlungen (bzw Unterlassungen) die für einen Baumeister als Arbeitgeber sich aus einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften ergebenden Verpflichtungen wiederholt verletzt. Daß Arbeitnehmer am Körper nicht verletzt bzw an ihrem Leben oder ihrer Gesundheit nicht konkret beeinträchtigt wurden, ist unerheblich, weil nicht der Eintritt tatsächlicher, konkreter Verletzungen oder eines bestimmten Erfolges, sondern die aus den Arbeitnehmerschutzvorschriften sich ergebende Verletzung von Schutzinteressen (hier: das Interesse am Schutz des Lebens und an der Gesundheit der Arbeitnehmer) für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblich ist.