§ 1175 ABGB; § 9 AVG; §§ 9 Z 9, 92 Abs 1 BVergG; § 3 Abs 1 KO: § 9 AVG bestimmt, daß die Behörde die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen hat. Da das Bundesvergabegesetz keine besondere Regelung der Rechts- und Handlungsfähigkeit trifft, bestimmt sich gemäß § 9 AVG die Partei- und Prozeßfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Zu diesen Bestimmungen gehören auch die Vorschriften der Konkursordnung (VwSlg NF 4412 F). Da einen Antragsteller im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt Kostenersatzpflichten (§ 76 AVG) bzw Schadenersatzpflichten (§ 99 Abs 1 BVergG) treffen können, und § 3 Abs 1 KO bestimmt, daß Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind, kann die Erstantragstellerin aufgrund der Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit durch eigenes Handeln keinen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens einbringen. Dabei handelt es sich nicht um ein verbesserungsfähiges Formgebrechen gemäß § 13 Abs 3 AVG.