§ 40 BVergG: Das Bundesministerium hat Schaufeltragen im offenen Verfahren gemäß Bundesvergabegesetz bzw als öffentliche Ausschreibung gemäß dem GATT-Beschaffungskodex ausgeschrieben. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Lieferauftrag gemäß § 1 Abs 1 BVergG. Laut Aktenlage und Vorbringen des Auftraggebers war die Ausgestaltung der Griffe letztendlich das entscheidende Kriterium für die Zuschlagserteilung. Wie aus dem in sich schlüssigen Gutachten des Sachverständigen hervorgeht, gibt es keinen allgemein anerkannten Standard für Schaufeltragen. Insbesonders gibt es weder besondere, militärisch relevante Kriterien für Schaufeltragen noch ist längeres Tragen von Verletzten für die Beschaffung einer besonderen Schaufeltrage ausschlaggebend, da die Schaufeltrage als Rettungsmittel dazu dient, „Schwerverletzte bis zur Übernahme zum Transport mit Transporttragen zu befördern“. Da die Ausgestaltung der Griffe somit weder im Begriffsinhalt der Schaufeltrage enthalten ist noch in der Ausschreibung als Kriterium angeführt wurde, ist die Ausgestaltung der Griffe gemäß § 40 BVergG nicht als Kriterium für die Bestbieterermittlung heranzuziehen. Somit verbleibt als Kriterium für die Bestbieterermittlung die Höhe des Preises.