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Unanwendbarkeit des Ausschlusses der Bestimmungen über den Rechtsschutz im Sektorenbereich)*)*)Vgl auch die E des BVA 17. 4. 1996, F-9/96-3, WBl 1997, 84.

RechtsprechungVergaberechtwbl 1997, 134 Heft 3 v. 20.3.1997

§§ 7 Abs 2, 67 Abs 1 und 2 BVergG; Art 1 Abs 3, Art 2 Abs 9 Richtlinie 92/13/EWG zur Koordininierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telkommunikationssektor: Die Auftraggeberin schrieb mit dem Bau einer Kühlwasserverrohrung eine Tätigkeit gemäß Anhang I des Bundesvergabegesetzes aus und erfüllt somit die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Z 1 BVergG. Sie nutzt ein geographisch abgegrenztes Gebiet zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen im Sinne des § 67 Abs 2 Z 2 lit b BVergG und ist somit ein Sektorenauftraggeber gemäß § 67 Abs 1 BVergG. Bei einem solchen schließt § 7 Abs 2 BVergG die Anwendung des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes aus. Im Gegensatz zu dieser Bestimmung des Bundesvergabegesetzes läßt sich jedoch aus Art 1 Abs 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telkommunikationssektor das konkrete Recht ableiten, daß jedem, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entsteht, ein Nachprüfungsverfahren zur Verfügung stehen muß. Für die Mitglieder der Nachprüfungsinstanz sieht Art 2 Abs 9 der Richtlinie 92/13/EWG hinsichtlich Ernennung, Dauer und Ende der Amtszeit sowie Absetzbarkeit gleiche Bedingungen wie für Richter vor, zumindest der Vorsitzende muß die juristischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzen. Die Republik Österreich war verpflichtet, diese Richtlinie bis spätestens 1. Jänner 1995 umzusetzen. Da dies nicht geschah, befindet sich die Republik Österreich hinsichtlich der Umsetzung dieser Richtlinie in Verzug.

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