§ 91 Abs 2 BVergG: Gemäß § 91 Abs 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages lediglich zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig. Die Ermittlung des Bestbieters im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ist durch das Bundesvergabegesetz nicht vorgesehen. Der Antrag auf Feststellung, die Antragstellerin sei im gegenständlichen Vergabeverfahren Bestbieter, ist daher unzulässig.