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Begriff des Bauwerkes; keine Erstreckung des Rechtsschutzes durch Vergaberichtlinien nach dem Umweltförderungsgesetz

RechtsprechungVergaberechtwbl 1997, 135 Heft 3 v. 20.3.1997

§ 8 Abs 2 BVergG; § 13 Abs 4 UFG; § 1 Vergaberichtlinien 1995; Art 1 lit a und c Richtlinie 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge: Dieses Vergabeverfahren hat einen Teil des Gesamtvorhabens Errichtung einer Verbandskläranlage zum Gegenstand, somit einen Teil eines Bauauftrages gemäß Art 1 lit a der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (im folgenden: Baukoordinierungsrichtlinie). Die Lieferung und Montage maschineller Einrichtungen, die für die Funktion einer baulichen Anlage notwendig sind, fallen unter die Begriffsbestimmung des Bauwerks in Art 1 lit a und c der Baukoordinierungsrichtlinie und sind Tätigkeiten nach dem Verzeichnis der Berufstätigkeiten im Baugewerbe entsprechend dem allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft (NACE), auch soweit sie nicht ausdrücklich darin aufgeführt sind (siehe Lampe-Helbig, Praxis der Bauvergabe 1991, Randnummer 155).

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