§ 27 Z 1 AngG; § 104 Abs 2 FinStrG; § 9 Abs 2 RAO: In der Regel trifft einen Dienstnehmer bei strafrechtswidrigen Umtrieben des Dienstgebers, insb durch Steuerhinterziehungen, keine Verschwiegenheitspflicht. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes gilt auch für (ehemalige) Hilfskräfte eines Rechtsanwaltes. Sie dient dem Schutz des Klienten und nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwaltes. Es kann aber Fälle geben, in denen der Name und Anschrift in Verbindung mit Zahlungsflüssen dem Geheimhaltungsgebot unterliegen.