§ 1158 Abs 1 ABGB; § 19 Abs 1 AngG: Die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig. Jede weitere Befristung ist darauf zu prüfen, ob damit nicht die Bestimmungen des Kündigungsschutzes oder die Vorschriften über Kündigungsfristen und Kündigungstermine umgangen werden. Die Ungewißheit darüber, ob der Arbeitnehmer noch weiterhin benötigt wird, rechtfertigt nicht wiederholte Befristungen. Eine allfällige finanzielle Besserstellung eines solchen Arbeitnehmers ändert nichts an der Ungültigkeit der Befristung.