Nach Art 6/1/3 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei haben türkische Arbeitnehmer nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung in einem MS freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung. Es kann ihnen auch kein Vorrang der eigenen Arbeitnehmer entgegengehalten werden. Unter dem Grundsatz der gleichlautenden Auslegung der Bestimmungen über die Freizügigkeit steht ihnen auch das - vom EuGH in der RS Antonissen aus Art 48 EG-V abgeleitete - Recht zu, sich in dem betreffenden MS aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung zu suchen. Im Anlaßfall begab sich ein Türke, der als Seemann auf verschiedenen deutschen Schiffen beschäftigt gewesen war, nach seinem freiwilligen Ausscheiden aus dem letzten Arbeitsverhältnis nach Berlin, um dort Arbeit zu suchen: