d) Die VO 926/80 will von der Erhebung neuer Währungsausgleichsbeträge (WAB) aus Billigkeitsgründen absehen. Eine Befreiung ist nach Art 8/2/b dann nicht zulässig, wenn die Ware innerhalb von 6 Monaten abermals die Grenze überschreitet. Art 1 sagt nichts darüber aus, ob die Ein- auf die Ausfuhr folgen muß oder umgekehrt. Die VO will nur Marktstörungen infolge von Währungsschwankungen hintanhalten, sie bezweckt nicht, Verluste oder außergewöhnliche Gewinne zu vermeiden, oder gar einen allgemeinen Schutz gegen WAB zu gewähren (Urteil Debayser). So ist es auch nicht erforderlich, daß Ein- und Ausfuhr von demselben Wirtschaftsbeteiligten vorgenommen werden. Eine solche Voraussetzung könnte Umgehungen anregen, die gerade nach dem 6. Erwägungsgrund der RL vermieden werden sollen: