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12. Steuern und Abgaben

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 120 Heft 3 v. 20.3.1997

Das Recht auf Rückerstattung von Abgaben, die von einem MS in Verletzung des Gemeinschaftsrechts erhoben wurden, ist Folge und Ergänzung der dem einzelnen durch das Verbot dieser Abgaben eingeräumten Rechte (Urteil San Giorgio). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Abgabe bereits überwälzt ist (Urteile Just, Denkavit und San Giorgio). Es kann aber nicht grundsätzlich von der Annahme der Überwälzung aller indirekten Steuern ausgegangen werden (Urteil Bianco-Girard) und es ist denkbar, daß dem Letztverbraucher auch die Erstattung überwälzt wird. Will sich ein MS der Erstattung widersetzen (wie zB Frankreich nach Art 352 a seines Zollgesetzbuches) muß er nachweisen, daß die gesamte Abgabe von einem anderen getragen wird: Urteil C-192-C-218/95 (Comateb ua) vom 14. Jänner 1997.

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