Die VO betreffend das Einfrieren der Wirtschaftsbeziehungen zu Serbien und Montenegro (1432/91) tritt nach ihrem Art 1/b an die Stelle der gemeinsamen Ausfuhrregelung VO 2603/69 . Da sie aber Arzneien und Hilfsgüter von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, unterliegen diese weiterhin der Ausfuhrregelung. Großbritannien kann also nicht einer britischen Bank die Überweisung von Mitteln ihrer serbischen Zweigstelle nach Italien zwecks Bezahlung von Arzneiausfuhren untersagen. Auch wenn Art 11 der gemeinsamen Ausfuhrregelung auch die äußere Sicherheit im Auge hat, kann er nicht als Schutzklausel zur Rechtfertigung dieser britischen Maßnahmen herangezogen werden, da den Sicherheitsüberlegungen bereits durch die erstgenannte GemeinschaftsVO Genüge getan wurde (s dazu Urteil Campus Oil betreffend die Schutzklausel des Art 36). Die MS müssen den von anderen MS durchgeführten Sicherheitsüberwachungen Vertrauen entgegenbringen (Urteile Bauhuis und Hedley Lomas):