b) Aus der Tatsache allein, daß auf den Fahrzeugen der Post Werbeaufkleber für einen - im wettbewerblichen Bereich angesiedelten, jedoch der Post gehörenden - Zustelldienst mit dem Hinweis angebracht sind, daß dessen Gebühren unter jenen der Wettbewerber liegen, kann nicht bereits auf gekreuzte Beihilfen geschlossen werden: Urteil T-77/95 (Syndicat francais de l'express international ua), s o unter 5.
Urteil T-77/95 (Syndicat francais de l'express international ua), s o unter 5.