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Auftrag zur Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen mittels einstweiliger Verfügung

RechtsprechungVergaberechtwbl 1997, 83 Heft 2 v. 20.2.1997

§§ 10 Abs 1, 44 Abs 1, 47 Abs 3, 93 Abs 1, 94 BVergG: Dem Auftraggeber wird aufgetragen, der Antragstellerin unverzüglich, längstens aber binnen sechs Tagen ab Zustellung dieses Bescheides die Ausschreibungsunterlagen für die Baulose 1 und 4 des gegenständlichen Vergabeverfahrens zur Verfügung zu stellen und ihr bis zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag die Teilnahme am Vergabeverfahren nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu ermöglichen. Mit der Entscheidung eines Auftraggebers, einen Unternehmer gemäß § 44 Abs 1 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, liegt zweifellos eine Entscheidung vor, die für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluß ist. Die Entscheidung des Auftraggebers ist daher einer Nachprüfung im Hinblick auf § 94 BVergG zugänglich. Die Antragstellerin hat ein Interesse am Abschluß eines Vertrages behauptet, der zweifelsfrei dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegt. Der Antragstellerin droht durch die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, sie vom Vergabeverfahren auszuschließen, eine Schädigung ihres Interesses am Vertragsabschluß, indem ihr vom Auftraggeber die Teilnahme am Vergabeverfahren verwehrt wird. Das Bundesvergabeamt hat daher gemäß § 93 Abs 1 BVergG durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um die unmittelbar drohende Schädigung des Interesses der Antragstellerin zu verhindern. Da die Angebotsfrist im gegenständlichen Vergabeverfahren ursprünglich am 28. Februar 1996 enden sollte, war zunächst, um der Antragstellerin eine den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter entsprechende Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen, der Ablauf der Angebotsfrist für den im Gesetz vorgesehenen Maximalzeitraum von einem Monat auszusetzen. Weiters war die angefochtene Entscheidung auf Ausschluß vom Vergabeverfahren vorübergehend auszusetzen und der Antragstellerin die vorläufige Teilnahme am Vergabeverfahren zu sichern. Eine gelindere Maßnahme, die dem Interesse der Antragstellerin gerecht wird, kommt im Hinblick auf die Grundsätze des § 10 Abs 1 BVergG nicht in Betracht. Die vorgeschriebene Frist zur Überlassung der Ausschreibungsunterlagen entspricht § 47 Abs 3 BVergG.

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