§ 44 Abs 1 Z 4 BVergG: Der Senat ist in Übereinstimmung mit der begründeten Empfehlung der Bundes-Vergabekontrollkommission vom 31. Jänner 1996, Zl S-1/96-11*) der Auffassung, daß eine vom Auftraggeber nachweislich festgestellte schwere Verfehlung eines Bewerbers im Sinne des § 44 Abs 1 Z 4 BVergG nicht vorliegt, wenn sich der Nachweis ausschließlich auf Umstände stützt, die in einem anhängigen Zivilrechtsstreit aus einem früheren Auftragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und diesem Bewerber streitig sind.