§ 1330 Abs 2 ABGB; § 7 Abs 1 UWG: Tatsachen werden auch dann behauptet (= aus eigenem Wissen mitgeteilt) oder verbreitet (= als von einem anderen Erfahrenes Dritten weitergegeben), wenn die Äußerung nicht als eigene Überzeugung hingestellt wird. Auch das bloße Weitergeben der kreditschädigenden Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren, fällt unter § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 Abs 1 UWG. Tatsachen können sogar durch bloße Andeutungen oder Umschreibungen verbreitet werden. Die Angabe, aus der die Nachricht stammt, kann den Eintritt der sich aus § 7 UWG ergebenden Rechtsfolgen nicht verhindern. Auf die Form, in die sich die Behauptung kleidet, kommt es nicht an. So kann sich eine Behauptung bisweilen auch unter der bedingten Form - zB jemand solle betrogen haben - verstecken. Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden.