§§ 25 Abs 1, 78 KO; § 14 Abs 2 lit d BAG: Die vom Konkursgericht verfügte Schließung des Unternehmens bewirkt für sich allein keine rechtliche Unfähigkeit zur Lehrlingsausbildung. Eine vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses tritt somit nicht ein. Dasselbe gilt für die Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung.