§ 22 GmbHG: Auch wenn eine GmbH einen Aufsichtsrat bestellt hat, ist der Informationsanspruch des einzelnen Gesellschafters grundsätzlich umfassend und nur durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt. Der Informationsanspruch besteht daher nur insoweit, als die Art und Weise seiner Geltendmachung nicht mutwillig oder unnötig belastend erscheint.