§ 914 ABGB; § 23 AngG; § 13b BUAG: Ob eine Aussetzungsvereinbarung nur eine Karenzierung oder eine (echte) Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hat, hängt nicht vom Formulierungsgeschick der Vertragsparteien, sondern vom Zweck der Vereinbarung ab. Die Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung schließt eine bloße Karenzierung nicht aus. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer eine neue Stelle antritt, die aber nur der Überbrückung seiner saisonalen Arbeitslosigkeit dient.