In einem seiner vielen unglücklichen Urteile (262/85, Kom/Italien, Rdn 38) befand der EuGH, „daß der Fang und die Veräußerung von Vögeln auch außerhalb der Jagdzeiten im Hinblick auf ihre Haltung zur Benutzung als lebende Lockvögel oder zu Liebhaberzwecken auf traditionellen Messen und Märkten eine durch Art 9 Abs 1 Buchst c (Anm: der VogelschutzRL 79/409/EWG) gestattete vernünftige Nutzung sein kann“.