Gewisse Werbeformen wie unmittelbare Angebote an die Öffentlichkeit (zB zum Warenkauf) rechtfertigen nach Art 18 der FernsehRL 89/522/EWG eine Erhöhung der der Werbung gewidmeten Zeit von 15 auf 20% der täglichen Sendezeit. Die RL umschreibt zwar den Begriff der Fernsehwerbung, nicht aber die Begriffe der unmittelbaren Angebote und der Werbeeinschaltungen. Der Begriff der Fernsehabsatzförderung kommt in der RL überhaupt nicht vor.