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5. Grundrechte

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 72 Heft 2 v. 20.2.1997

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nur die Gleichbehandlung von Gleichem. Die einzelnen Einführer von Bananen befanden sich unter den staatlichen Marktordnungen nicht in der gleichen Lage und können sich daher nicht auf den Gleichheitsgrundsatz berufen:

Urteil Comafrica, s o unter 1.

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