Wenn Art 16 der Bananenmarktordnung VO 403/93 die Kom verpflichtet, bis zum 30. November vor jedem Jahr eine Vorschau zu erstellen, sie dies jedoch infolge von Verwaltungsschwierigkeiten (wie der verspäteten Mitteilungen der MS) erst am 29. September des betreffenden Jahres tut, hat sie damit nicht gegen die Grundsätze der guten Verwaltungsführung verstoßen. Die Kom hat im Verfahren versucht, nachzuweisen, daß diese Vorschau nicht zwingend vorgeschrieben sei. Dies wurde vom EuG widerlegt, das auch noch deren Bedeutung für die Einführer hervorhob: