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Funktionen des Binnenmarkts und Paralleleinfuhren aus Drittländern: Ein Plädoyer gegen die internationale (globale) Erschöpfung von Immaterialgüterrechten

Aufsätzevon Dr. Jens Gaster*)*)Der Verfasser ist Hauptverwaltungsrat im Urheberrechtsreferat der Generaldirektion „Binnenmarkt und Finanzdienstleistungen“ der Europäischen Kommission und insoweit ua für die Harmonisierung des Verbreitungsrechts einschließlich der Problematik der Rechtserschöpfung verantwortlich. Die nachfolgend geäußerten Ansichten sind gleichwohl seine persönliche Meinung. Der Autor dankt seinem Kollegen Pascal Leardini aus dem Referat „Gewerblicher Rechtsschutz“ für wertvolle Hinweise. wbl 1997, 47 Heft 2 v. 20.2.1997

I. Einleitung

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat in Sachen „Silhouette gegen Hartlauer“ mit Vorlagebeschluß vom 15. 10. 1996 gemäß Art 177 III EGV dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art 7 I der europäischen Markenrichtlinie unterbreitet1)1)Rechtssache C-355/96 , abgedruckt in diesem Heft der WBl, S 79.. Nachdem der EuGH sich zuletzt anläßlich mehrerer Urteile zur Umverpackung von Arzneimitteln2)2)EuGH, Urteile vom 11. Juli 1996 in den verb Rs C-427/93 , C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb), GRUR Int. 1996, 1144; verb Rs C-71/94 , C-72/94 und C-73/94 (Eurim-Pharm), ibid, 1150 sowie in der Rs C-232/94 (MPA Pharma), ibid, 1151, mit Anmerkung Verkade, ibid, 1153. zur Gemeinschaftserschöpfung der „Rechte aus der Marke“ geäußert hat, wird er nunmehr in Ausübung seiner Befugnisse nach Art 164 ff EGV über die europarechtliche Unzulässigkeit der Anwendung des Grundsatzes der internationalen Erschöpfung des Markenrechts abschließend zu befinden haben. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft nämlich die markenrechtliche Beurteilung von Paralleleinfuhren aus Drittländern, dh Reimporte von Originalware des Markeninhabers, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Drittstaat in den Verkehr gebracht worden ist.

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