I. Einleitung
Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat in Sachen „Silhouette gegen Hartlauer“ mit Vorlagebeschluß vom 15. 10. 1996 gemäß Art 177 III EGV dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art 7 I der europäischen Markenrichtlinie unterbreitet1). Nachdem der EuGH sich zuletzt anläßlich mehrerer Urteile zur Umverpackung von Arzneimitteln2) zur Gemeinschaftserschöpfung der „Rechte aus der Marke“ geäußert hat, wird er nunmehr in Ausübung seiner Befugnisse nach Art 164 ff EGV über die europarechtliche Unzulässigkeit der Anwendung des Grundsatzes der internationalen Erschöpfung des Markenrechts abschließend zu befinden haben. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft nämlich die markenrechtliche Beurteilung von Paralleleinfuhren aus Drittländern, dh Reimporte von Originalware des Markeninhabers, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Drittstaat in den Verkehr gebracht worden ist.