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Zur Klagslegitimation der Rechtsanwaltskammer; Unzulässigkeit einer Zusatzbezeichnung nach § 9 Abs 3 RL-BA; Zur Verfassungskonformität des § 9 Abs 3 RL-BA

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 1997, 37 Heft 1 v. 20.1.1997

§ 14 UWG: Den Rechtsanwaltskammern kommen nicht nur hoheitliche Aufgaben zu, sondern sie nehmen, wie insbesondere die Versorgungseinrichtungen zeigen (s § 49 RAO), auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahr. Die Rechtsanwaltskammer ist daher für Klagen gegen Nichtmitglieder aktiv legitimiert. Für Klagen gegen Mitglieder gilt nichts anderes.

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