§ 14 UWG: Den Rechtsanwaltskammern kommen nicht nur hoheitliche Aufgaben zu, sondern sie nehmen, wie insbesondere die Versorgungseinrichtungen zeigen (s § 49 RAO), auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahr. Die Rechtsanwaltskammer ist daher für Klagen gegen Nichtmitglieder aktiv legitimiert. Für Klagen gegen Mitglieder gilt nichts anderes.