Art 177 EG-V; Art 7 der RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen: Ist Art 7 der RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen dahingehend auszulegen, daß auch die Bezahlung von Beträgen, die der Verbraucher an den Leistungsträger (zB den Hotelier) vor Ort erbringt, weil ihn dieser ohne Bezahlung an der Rückreise hindert, vom Schutzbereich der genannten Bestimmung als „Sicherstellung der Rückreise des Verbrauchers“ umfaßt (wird)*)?