§ 9 Gesetz vom 24. 4. 1874 RGBl Nr 49; §§ 13, 16 Gesetz vom 5. 12. 1877 RGBl 111: Hat das Gericht zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen gegenüber der in Insolvenz verfallenen Emittentin einen Kurator zu bestellen, so liegt der Rekursgrund der Nichtigkeit nicht vor, wenn lediglich der Beschluß des Gerichtes zur Bestellung des Kurators, nicht jedoch auch das die Bestellung kundmachende Edikt selbst eine Begründung enthält.