Art 32 Abs 1 lit a CMR: Die Verjährung von Regreßansprüchen des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer beginnt frühestens mit dem Ersatz des Schadens durch den Hauptfrachtführer an seinen Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn kein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde. Es ist ständige Rechtsprechung des OGH, daß für derartige Regreßansprüche der in Art 32 Abs 1 lit a CMR festgesetzte Verjährungsbeginn nicht in Betracht kommt.