§§ 62, 64, 120 Abs 3 ArbVG: Der Kündigungs- und Entlassungsschutz von Betriebsratsmitgliedern endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft. Wird infolge einer Wahlanfechtung eine Betriebsratswahl für ungültig erklärt, endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates mit der Rechtskraft dieser Entscheidung des Gerichts. Damit endet auch die Mitgliedschaft zum Betriebsrat. Der dreimonatige Kündigungsschutz gilt auch in diesem Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft.