Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Urteil C-221/94 (Kom/Luxemburg) vom 7. November 1996.
a) Gegen das Vorbringen Luxemburgs, die Umsetzung der RL 86/361 über die erste Stufe der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Fernmeldeendgeräten stelle auch eine hinreichende Umsetzung der durch die RL 91/263 geforderten ergänzenden Maßnahmen dar, machte der EuGH geltend: