§ 35 AWG; Art 2, 4 Basler Konvention, BGBl 1993/229: Im vorliegenden Fall hat sich die Rechtslage mehrfach geändert. Inhaltlich wurde § 35 Abs 4 AWG insofern modifiziert, als die Entscheidungsfrist mit „Vorlage der entscheidungsrelevanten Unterlagen“ beginnt. Offenbar dieser Rechtslage entsprechend hat die Behörde im Verfahren stets die Vorlage neuer Unterlagen aufgetragen, insbesondere die Vorlage (nicht eines meeresbiologischen Gutachtens sondern ausdrücklich:) eines Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. O./Institut für Meeresbiologie. Die novellierte Fassung des § 35 Abs 4 AWG läßt aber keineswegs die Deutung des Abs 2 Z 8 dahin zu, daß jetzt im Sinne der Auffassung der Behörde zur alten Rechtslage die Art und Methode der Abfallbehandlung im Importbetrieb zu erheben sei, wenn die vierwöchige Entscheidungsfrist nun erst von der Vorlage sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen abhängig gemacht wird. Allein aus der novellierten Fassung des § 35 Abs 4 ist eine Änderung der Rechtslage zur entscheidenden Frage, ob die Behörde des Exportstaates konkrete Erhebungen über die umweltgerechte Abfallbehandlung im Importstaat pflegen muß, nicht ableitbar.